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Haftung für Steuerschulden wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Kunden
Wer Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, macht sich nicht nur strafbar, sondern kann auch für den Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern in Anspruch genommen werden. Dass das Risiko, wegen einer auf Wunsch eines Kunden unvollständig ausgestellten Rechnung tatsächlich zu haften, nicht nur theoretisch ist, zeigt ein veröffentlichtes Urteil des FG Münster (UrteilS. 852vom - 4 K 3180/98 E, U, Rev. eingel., BFH-Az.: XI R 3/03, EFG 2003 S. 357 = StuB 2003 S. 425).
Der Kl. war Kommanditist einer GmbH & Co. KG, die ein Großhandelsunternehmen betrieb, und gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Von der KG bezog u. a. der Betreiber eines China-Restaurants Ware. Bei seinen Bestellungen gab dieser, wie zahlreiche andere Kunden der KG, an, über welche Waren er eine Rechnung mit seinem vollen Namen und Adresse wünschte und über welche Waren eine Barverkaufsrechnung ohne Namen und Adresse ausgestellt werden sollte. Die KG nahm die Bestellungen mittels eines Formulars an, in dem die Ware getrennt nach Lieferung auf ordnungsgemäße Rechnung mit Empfängernamen und Lieferung auf nicht ordnungsgemäße Barverkaufsrechnung notiert wurde. Entsprechend der Bestellung wurde dann von der KG ein Rechnungssplitting...