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Überblick über das Kleinunternehmerförderungsgesetz
Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom (BGBl I S. 1550), das rückwirkend zum in Kraft getreten ist, sind nachfolgende Rechtsnormen wie folgt geändert worden (vgl. ; zum Kleinunternehmerförderungsgesetz siehe auch den Beitrag von Seifert, StuB 2003 S. 721):
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Rechtsnorm | Inhaltliche Regelungen | Zeitliche Anwendung |
Änderung des EStG | ||
§ 7g Abs. 2 Nr. 3 | Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 EStG können Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage in Anspruch nehmen | Wj, die nach beginnen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 10b | Anpassung der Umsatz- und Gewinngrenzen (260 000 € auf 350 000 € bzw. 25 000 € auf 30 000 €) an die des § 141 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 und 5 AO (siehe Änderungen der AO) | VZ 2004 |
§ 32b Abs. 1 Nr. 1a | Überbrückungsgelder nach § 57 SGB III unterliegen nicht mehr dem Progressionsvorbehalt | VZ 2003 |
Änderung der EStDV | ||
§ 60 Abs. 4 | Standardisierung der Einnahmen-Überschussrechnung; Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG sind der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen | Wj, welches nach dem beginnt |
Änderung des GewStG | ||
§ 35c Abs. 1 Nr. 2e | Einfügung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ... |