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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 338 = StuB 2003 S. 667), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 361 = StuB 2004 S. 332), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);
Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;
Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000;S. 796
Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG);
Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 2 ist sämtlichen ESt-Festsetzungen mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschn. IV ist auf Antrag des Stpfl. Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem a...BStBl II S. 608BStBl II S. 661