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StuB Nr. 14 vom Seite 663

Besteuerung von Bonusaktien – 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG

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Aktionäre der Deutschen Telekom AG (DTAG), die Telekom-Aktien im Rahmen des 3. Börsengangs am erworben und seither ununterbrochen bis zum einschließlich gehalten haben, bekamen nach Ablauf dieser Haltefrist Bonusaktien im Verhältnis 1 : 10 zugeteilt.

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat der Empfänger die Bonusaktien als Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Die Einnahmen sind grds. am Tag der Einbuchung in das jeweilige Depot zu erfassen. Da die Zuteilung erst nach Ablauf der Haltefrist erfolgte, ist grds. von einem Zufluss am auszugehen. Der Börsenkurs dieser Aktien betrug am (1. Börsenhandelstag in 2002; Eröffnungskurs in Frankfurt) 19,50 €. Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bewertung der Einnahmen von diesem Wert auszugehen, es sei denn, der Stpfl. weist einen niedrigeren Wert nach. Bei Veräußerung der Bonusaktien von einem Jahr nach Zuteilung (= Einbuchung in das Depot, grds. zum ) fallen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) an. Die Anschaffungskosten entsprechen den Einnahmen (s. o.). Privatanleger, die beim Börsengang der Deutschen Post AG Aktien gekauft und diese ununterbrochen bis zum einschließlich gehalten haben, bekamen B...

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