OFD Düsseldorf - S 2252 A - St 212

§ 20 EStG Besteuerung von Bonusaktien
- 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG) [1] -
- Bonusaktien der Deutschen Post AG -
- Übersicht über die steuerliche Behandlung aller Börsengänge -

Aktionäre der Deutschen Telekom AG (DTAG), die Telekom-Aktien im Rahmen des 3. Börsenganges am erworben und seither ununterbrochen bis zum einschließlich gehalten haben, bekamen nach Ablauf dieser Haltefrist Bonusaktien im Verhältnis 1 zu 10 zugeteilt.

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat der Empfänger die Bonusaktien als Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Die Einnahmen sind grds. am Tag der Einbuchung in das jeweilige Depot zu erfassen. Da die Zuteilung erst nach Ablauf der Haltefrist erfolgte, ist grds. von einem Zufluss am 01.01.2002 auszugehen. Der Börsenkurs dieser Aktien betrug am (1. Börsenhandelstag in 2002; Eröffnungskurs in Frankfurt) 19,50 €. Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bewertung der Einnahmen von diesem Wert auszugehen, es sei denn, der Stpfl. weist einen niedrigeren Wert nach.

Bei Veräußerung der Bonusaktien innerhalb von einem Jahr nach Zuteilung (= Einbuchung in das Depot, grds. zum ) fallen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) an. Die Anschaffungskosten entsprechen den Einnahmen (s. o.).

Privatanleger, die beim Börsengang der Deutschen Post AG Aktien gekauft und diese ununterbrochen bis zum einschließlich gehalten haben, bekamen Bonusaktien im Verhältnis 1 : 15.

Diese Bonusaktien sind gleichfalls als sonstige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Maßgebend für den Zeitpunkt der Besteuerung ist der Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das jeweilige Depot (im Regelfall zum /So oder /Mo).

Der Wert der Aktien bemisst sich grds. nach dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse gehandelten Kurs. Aus Vereinfachungsgründen kann von 10,70 € ausgegangen werden (Eröffnungskurs an der Börse Frankfurt am ), es sei denn, der Stpfl. weist einen niedrigeren Wert nach.

Wird die Bonusaktie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert, sind Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu erfassen. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Einbuchungstag (s. o.). Die Anschaffungskosten entsprechen den Einnahmen (s. o.).


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Deutsche Telekom AG (DTAG)
Zuteilung Bonusaktie
Verkauf Bonusaktie
Erster Börsengang
Erstnotiz:
Grundsätzlich steuerpflichtig:
bis einschl. :
jedoch:
§ 23 I 2 EStG
Ablauf Haltefrist:
aus ”Vertrauensschutzgründen” keine Versteuerung (§ 20 EStG Fach 3 Nr. 21)
AK = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM (Frankfurt a. M.) am  = 38,10 € (§ 23 EStG Nr. 801)
, 24.00 Uhr
Zweiter Börsengang
Erstnotiz:
§ 20 II 1 EStG
bis einschl. :
im VZ 2000
§ 23 I 2 EStG
Ablauf Haltefrist:
Einnahme = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM am  = 43,40 € Keine KapSt! (§ 20 EStG Fach 3 Nr. 21)
AK = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM am  = 43,40 € (§ 23 EStG Nr. 801)
, 24.00 Uhr
Dritter Börsengang
Erstnotiz:
bis einschl. [2]
im VZ 2002 [3]
§ 23I 2 EStG
Ablauf Haltefrist:
Einnahme = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM am  = 19,50 € Keine KapSt!
AK = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM am  = 19,50 €
, 24.00 Uhr


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Deutsche Post AG
Zuteilung Bonusaktie
Verkauf Bonusaktie
Börsengang
Erstnotiz:
bis einschl. [5]
Ablauf Haltefrist:
Einnahme = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM am  = 10,70 € Keine KapSt!
§ 23 I 2 EStG AK = Eröffnungskurs Wertpapierbörse FFM am  = 10,70 €
, 24.00 Uhr

Gleiches gilt analog für die Bonusaktien der Deutschen Post AG.

OFD Düsseldorf v. - S 2252 A - St 212

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAA-81650

1zu den Bonusaktien des 1. und 2. Börsenganges (1999/2000) vgl. Fach 3 Nr. 21

2Als Zuflusszeitpunkt beim dritten Börsengang DTAG gilt die Einbuchung in das Depot (und nicht der Ablauf der Haltefrist , 24.00 Uhr). Die Einnahmen aus § 22 Nr. 3 EStG fallen damit frühestens im VZ 2002 an. Damit beginnt auch die Frist i. d. d. § 23I 2 EStG (erst) am und endet am , 24.00 Uhr.

3Als Zuflusszeitpunkt beim dritten Börsengang DTAG gilt die Einbuchung in das Depot (und nicht der Ablauf der Haltefrist , 24.00 Uhr). Die Einnahmen aus § 22 Nr. 3 EStG fallen damit frühestens im VZ 2002 an. Damit beginnt auch die Frist i. d. d. § 23I 2 EStG (erst) am und endet am , 24.00 Uhr.

4Als Zuflusszeitpunkt beim dritten Börsengang DTAG gilt die Einbuchung in das Depot (und nicht der Ablauf der Haltefrist , 24.00 Uhr). Die Einnahmen aus § 22 Nr. 3 EStG fallen damit frühestens im VZ 2002 an. Damit beginnt auch die Frist i. d. d. § 23I 2 EStG (erst) am und endet am , 24.00 Uhr.

5Als Zuflusszeitpunkt beim dritten Börsengang DTAG gilt die Einbuchung in das Depot (und nicht der Ablauf der Haltefrist , 24.00 Uhr). Die Einnahmen aus § 22 Nr. 3 EStG fallen damit frühestens im VZ 2002 an. Damit beginnt auch die Frist i. d. d. § 23I 2 EStG (erst) am und endet am , 24.00 Uhr.