OFD Düsseldorf - S 7109

Umsatzsteuerliche Behandlung des Lufthansa-Bonusmeilen-Programmes „Miles & More”

Für jede geflogene Meile werden bei Fluglinien der Lufthansa, STAR Alliance Partnern, Eurowings, European Air Express, Spanair, Air One und Air Dolomiti sog. „Statusmeilen„ und „Bonusmeilen„ gutgeschrieben. Die Höhe der Meilen ist abhängig von der gebuchten Serviceklasse (Eco 100 %, Business 200 %, First 300 %). Die Gutschrift der Meilen erfolgt automatisch. Es müssen lediglich bei der Buchung des Fluges die Miles & More-Kundennummer angeben und beim Check-In die Miles & More-Karte vorgelegt werden.

Die „Miles & More„-Kundenkarte ist eine personenbezogene Karte, d.h. jede Person/jeder Arbeitnehmer, der an dem Prämienprogramm teilnimmt, besitzt seine persönliche Kundenkarte. Verknüpft mit der persönlichen Kundenkarte ist das persönliche Meilenkonto, auf das die erworbenen Bonusmeilen gutgeschrieben werden. Jede Person kann nur eine Karte beantragen. Bei der Meilengutschrift wird nicht unterschieden, ob der Flug aus dienstlichen oder privaten Gründen durchgeführt wird.

Die Lufthansa (LH) führt Aufzeichnungen über die jeweiligen Kundenkonten (zur Durchführung der pauschalen Lohnversteuerung bei Überschreiten des Freibetrages). Der jeweilige Kontostand wird dem Kunden in einem Kontoauszug übermittelt, der an einem Kontoauszugsdrucker für Miles & More vom Kunden abgefragt werden kann oder dem Kunden quartalsweise zugesandt wird. Eine Unterscheidung in „private Flüge„ und „dienstliche Flüge„ wird nicht vorgenommen.

Nach der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind folgende Sachverhaltskonstellationen in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden:

  1. Ausgabe der Bonusmeilen durch die LH selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an Kunden ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Einlösung der Bonusmeilen durch „Abfliegen„

  2. Ausgabe der Bonusmeilen durch die LH selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an Kunden mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Einlösung der Bonusmeilen durch „Abfliegen„ durch den Unternehmer selbst oder dessen Arbeitnehmer

  3. Ausgabe der Bonusmeilen durch die LH selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an Kunden mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Einlösung der Bonusmeilen bei einem Vertragspartner der LH

  4. Ausgabe und Einlösung der Bonusmeilen im Zusammenhang mit Leistungen der angeschlossenen Kooperationspartner.

Die in der Verfügung S 7109 A – St 442 der (unter Nr. 3) enthaltene Regelung der Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG durch den Arbeitgeber bei Verzicht auf die bei Dienstflügen durch den Arbeitnehmer erworbenen Bonusmeilen wird hiermit aufgehoben. Nach den Erörterungen der Vertreter der oberstem Finanzbehörden des Bundes und der Länder (vgl. obiger Punkt 2) ist der Verzicht des Unternehmers (Arbeitgebers) auf die Abtretung der Bonusmeilen durch den Arbeitnehmer kein Verzicht auf die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern der Verzicht auf die Übertragung eines Finanzierungsmittels und daher ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang.

OFD Düsseldorf v. - S 7109

Fundstelle(n):
JAAAB-21852