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StuB Nr. 14 vom Seite 663

Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge – Begünstigter Personenkreis

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Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG gehören Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversicherung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist, nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis.

Nachdem das Versorgungsniveau bei den durch das Beamtenversorgungsgesetz betroffenen Personen im Rahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom (BGBl I S. 3926, BStBl 2002 I S. 56) abgesenkt worden ist und die Besoldungsempfänger in den förderberechtigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG aufgenommen worden sind, ist ein Ausschluss von pflichtversicherten Personen, die eine beamtenähnliche – und damit abgesenkte – Versorgung erhalten, nicht mehr gerechtfertigt. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG soll deshalb bei nächster Gelegenheit aufgehoben werden, und zwar rückwirkend zum .

Im Vorgriff auf die beabsichtigte gesetzliche Änderung wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder rückwirkend zum zugunsten der betroffenen Stpfl. auf die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG für die Bestimmung des förderberechtigten Personenkreises nach § 10a Abs. 1 EStG verzichtet.

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