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Öffentlicher Dienst | Behandlung von Beihilfedaten durch Dienstherrn
Die Behandlung von Beihilfedaten eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch seinen Dienstherrn unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG). Die Überlassung beihilferechtlicher Daten durch eine Gemeinde an einen Landkreis zwecks dortiger Bearbeitung stellt demgemäß einen Eingriff in dieses Recht dar. Mangels einer erforderlichen formell-gesetzlichen Regelung ist die Weitergabe der Daten rechtswidrig und verletzt das Gebot der Abschottung von Beihilfedaten (OVG NRW, Urt. v. - 1 A 265/04).