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Betriebsverfassung | Sozialplanleistung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. 1. 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert, da die darin vorgesehene Abfindung eine andere Funktion als eine Sozialplanleistung hat. Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung, in welcher Leistungen für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage vorgesehen sind, darf nicht das Verbot umgangen werden, Sozialplanleistungen von einem solchen Verzicht abhängig zu machen ().