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Vorsteuerabzug bei Rechnungen von sog. „Strohmännern” zulässig
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
Der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH/NV 2001 S. 1307; vom , BFH/NV 2001 S. 941 = StuB 2001 S. 722). Die Angaben im Abrechnungspapier müssen deshalb eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen ( BFH/NV 1994 S. 584; vom , BStBl 1993 II S. 205, vom , BFH/NV 1999 S. 1652 = StuB 1999 S. 1057; vom , BFHE 194 S. 536 = StuB 2001 S. 773).
Hierzu ist i. d. R. die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen USt ist nur möglich, wenn die GmbH die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze ausgeführt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanzverwaltung nachgeprüft werden können. Von einer Nachprüfbarkeit ist nicht auszugehen, wenn ...