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Nullzone und Gleitklausel bei pauschaler LSt?
Der (StuB 2002 S. 456) entschieden, dass die pauschale LSt Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist. Bislang wurde diskutiert, ob auch bei Anwendung der pauschalen LSt die im Solidaritätszuschlagsgesetz verankerte Nullzone (§ 3 Abs. 3 SolZG) bzw. die gesetzlich bestimmte Gleitklausel (§ 4 Abs. 2 SolZG) zur Anwendung kommt. Hiermit verbanden Arbeitgeber und dessen Berater die Hoffnung, den Solidaritätszuschlag bei Anwendung der pauschalen LSt auf bis zu 0 DM (ab 2002: Euro) zu mindern. Der BFH übernahm die Forderungen nicht und entschied, dass die pauschale LSt Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag sei.
Beratungshinweise: Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil im BStBl veröffentlicht wird und über den Einzelfall hinaus angewandt wird.