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Zwangsvollstreckung aus Unterwerfungserklärung
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer GbR gem. § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist (§§ 736, 800 ZPO, § 17 ZVG, § 47 GBO; IXa ZB 288/03, ZIP 2004 S. 1775).