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Begründung eines Stundungsantrags
Für die Begründung des Stundungsantrags nach § 4a InsO kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Anstragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben (§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 26 InsO; , ZInsO 2004 S. 1307).