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Auflösung eines passiven RAP für eine Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe
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Zur Frage, ob bei einer Betriebsaufgabe ein etwaiger für den Erhalt einer Milchaufgabevergütung gebildeter RAP zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen oder der Gewinn dem nach §§ 14, 34 EStG begünstigten Gewinn zuzurechnen ist, wird folgende Rechtsauffassung vertreten: Die Milchaufgabevergütung soll die Nachteile aus der Aufgabe der Milchproduktion über die Dauer von 10 Jahren abgelten (vgl. BStBl I S. 497). Die betreffenden Landwirte erzielen mit der Milchaufgabevergütung einen Ertrag, der im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG über einen passiven RAP periodengerecht zugeordnet wird. Wird der Betrieb innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums aufgegeben oder veräußert, muss auch der passive RAP aufgelöst werden, denn es besteht kein Betrieb mehr, dem die Erlöse zugeordnet werden könnten. Allein aufgrund der Betriebsbeendigung wird aber aus dem laufenden Gewinn aus der Milchaufgabevergütung kein begünstigter Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn. Der RAP ist deshalb im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen.