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StuB Nr. 2 vom Seite 78

Änderung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen”

Das die Neufassung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen” bekannt gegeben. Sie tritt an die Stelle der mit (BStBl I S. 1532 = BBK F. 4 S. 1811) veröffentlichten Textfassung und gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Der Wortlaut der Neufassung:

(1) Die in den AfA-Tabellen angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (BBK F. 4 S. 1811) branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Stpfl. der Wert der Branchentabelle.

(2) Die in den AfA-Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen AfA. Sie orientiert sich an der tatsächlichen ND eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs. Eine glaubhaft gemachte kürzere ND kann den AfA zugrunde gelegt werden.

(3) Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, w...

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