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Einkommensteuer | Zinsabschlag bei Kursdifferenzpapieren
Auf Kapitalerträge aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren bzw. Forderungen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Emissionsrendite) ist Kapitalertragsteuer in Form des Zinsabschlags zu erheben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG). Zur Ermittlung des 30%igen Zinsabschlags (35 v. H. bei Tafelgeschäften) entweder aufgrund der „Netto-Kursdifferenzmethode” oder auf der Basis einer „Pauschalbesteuerung” nimmt die II 1.04 NWB LAAAB-55255 ausführlich Stellung.