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Umsatzsteuer | Keine Steuerpflicht für Tabakwaren, die aus einem Steuerlager entwendet wurden
Mit Urteil v. - Rs. C- 435/03 (British American Tobaco International Ltd) hat der EuGH für Recht erkannt: (1) Der Diebstahl von Waren stellt keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt” i. S. von Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dar und kann daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Umstand, dass Tabakwaren, einer Verbrauchsteuer unterliegen, hat hierauf keinen Einfluss. (2) Die einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie 77/388 erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrolle der Erhebung der Mehrwertsteuer ermächtigt diesen Staat nicht dazu, andere Umsätze als die in Art. 2 dieser Richtlinie aufgeführten der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Eine solche Ermächtigung kann daher keine Rechtsgrundlage für eine nationale Regelung darstellen...