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BBK 14/2005 S. 4511

Zahlung einer Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Von einer Strafverfolgung kann gegen Zahlung einer Geldauflage abgesehen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung einer solchen Geldauflage, die seinem Prokuristen wegen verbotener Preisabsprachen zugunsten des Arbeitgebers auferlegt wird, handelt es sich um Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber damit auch eigenbetriebliche Zwecke verfolgt. Das zugleich bestehende Interesse des Prokuristen an der Zahlung der Geldauflage tritt nicht in den Hintergrund, weil der Beschuldigte eines Strafverfahrens ein gesteigertes Interesse daran hat, die negativen Folgen der Strafverfolgung gegen ihn zu vermeiden. Das gilt auch dann, wenn sich die Höhe der Geldauflage nicht nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Prokuristen, sondern nach dem von ihm angerichteten Schaden bemis...

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