Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Konkretisierung der Wirtschaftsgüter im Investitionszulageantrag
Investitionen sind innerhalb der Antragsfrist so genau zu bezeichnen, dass die Finanzbehörde die Förderbarkeit jedes einzelnen WG - insbesondere bei einer Ap - überprüfen kann. Die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” erfüllt als Gattungsbezeichnung diese Anforderung nicht. Bei Pauschalbezeichnungen im InvZul-Antrag besteht die Möglichkeit, dass einzelne Gegenstände nach Ablauf der Antragsfrist ausgetauscht oder nachgeschoben werden. Die ausreichende Konkretisierung des anzuschaffenden oder herzustellenden WG mit einer Gattungsbezeichnung für die Ansparrücklage nach § 7g EStG ist auf § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG nicht übertragbar (nrkr. , BFH-Az.: III R 42/04, EFG 2005 S. 557).