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Keine erhöhte Investitionszulage für nicht in der Handwerksrolle eingetragene GmbH & Co. KG
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden. Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen (). ▶ Anmerkung von RiFG Bernd Rätke, Berlin: Der BFH hält mit dieser Entscheidung an seiner Auffassu...BStBl 1998 II S. 29