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Aus für Steuerstundungsmodelle?
Zur Beschränkung der Verlustverrechnung in § 15b EStG-E
Als wichtigste Gegenfinanzierungsmaßnahme für die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen die Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle in einem neuen § 15b EStG-E vor.
I. Tatbestandsmerkmale des neuen § 15b EStG-E
1. Allgemeines
Die Neuregelung zielt auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (meist GmbH & Co. KG). Kapitalgesellschaften sind von der Regelung nicht betroffen. Dagegen können sog. Private Placements, d. h. Investitionen einzelner oder nur eines kleinen Kreises von Anlegern, auch unter die Neuregelung fallen.
§ 15b EStG-E hat eine deutliche Ähnlichkeit zum bisherigen § 2b EStG, der gestrichen werden soll. Bei identischen Begriffen kann für Auslegungszwecke auf das (BStBl 2001 I S. 588) zu § 2b EStG zurückgegriffen werden.
2. Verlustverrechnungsbeschränkung
Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgez...