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Keine Zwangsbetriebsaufgabe bei Untergang verpachteter Wirtschaftsgebäude
Anmerkungen zum
Der BFH hat die Ansicht verworfen, für die Fortführung eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs sei eine Hofstelle unverzichtbar. Eine Zwangsaufgabe liegt nicht vor, wenn der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Hofgebäude nicht mehr aufbaut, sondern veräußert, den ursprünglichen Pachtvertrag auflöst und die landwirtschaftlichen Nutzflächen an einen anderen Landwirt verpachtet.
DokID ▶ NWB SAAAA-71862. Rechtsgrundlage ▶ §§ 13, 14, 16 EStG. Vorinstanz ▶ NWB LAAAB-13037, EFG 2002 S. 82.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Kläger bewirtschaftete bis zum März 1987 einen Milchviehbetrieb, veräußerte danach die Milchlieferrechte, gab die zugepachteten Flächen zurück und verpachtete die Hofstelle samt den bis dahin noch selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen. Bereits im Jahr 1984 hatte er einen Teil seiner Eigentumsflächen verpachtet. Im November 1992 brannten das Wohn- und die Wirtschaftsgebäude – mit Ausnahme eines 1985 errichteten Bullenstalls – ab. Der Pachtvertrag wurde vorzeitig aufgelöst und der Kläger veräußerte die zerstörte Hofstelle mit Hauskoppel. Die restlichen Flächen verpachtete er als Stückländereien an einen anderen Landwirt. Die Versicherung...