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Berufsrecht | Benennung als Notar in Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät
Auf die Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars hat das entschieden, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden. Dem Regelungszweck genügt es, wenn die Anwaltsnotare in den Geschäftspapieren der überörtlichen Sozietät mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind.