Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberatung | Erbringung von Steuerberaterleistung durch Kontierer
Ein Vertrag mit einem Kontierer (§ 6 Nr. 4 StBerG), der neben der Buchführung auf darüber hinausgehende Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG gerichtet ist, ist im Ganzen auch insoweit nach § 134 BGB nichtig, als er dem Kontierer erlaubte Buchführungstätigkeiten umfasst. Das gilt auch dann, wenn der Kontierer die seine Befugnisse überschreitenden Arbeiten durch einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfe ausführen lässt. Der Mandant, der einen Kontierer umfassend mit der Steuerberatung beauftragt, hat keine Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus § 823 Abs. 2 BGB, wenn ihm die fehlende Qualifikation des Kontierers als Steuerberater genau bekannt ist (, GI 2005, 45).