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Grundstücksrecht | Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft
Ein Grundstückseigentümer kann unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit oder sein Eigentumsrecht nicht verlangen, aus einer Jagdgenossenschaft entlassen zu werden (). Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers sog. Eigenjagdbezirke; kleinere Flächen werden zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengefasst. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören die Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist.