Arbeitet ein Ehegatte auf Grund eines ernsthaft geschlossenen und durchgeführten Arbeitsvertrags im Betrieb des anderen Ehegatten
mit und nimmt er hierbei die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer ein, so ist das auch steuerlich zu beachten.
Im allgemeinen wird aber unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe ein Arbeitsverhältnis nicht anzunehmen sein. Lediglich
formal geschlossene Arbeitsverträge sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats I 256/55 U vom , Slg. Bd. 64 S.
3, BStBl 1957 III S. 2) nicht in vollem Umfang fest.
Zur sogenannten wirtschaftlichen und typischen Betrachtungsweise im Steuerrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.