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BFH Urteil v. - VI 309/57 U BStBl 1958 III S. 302

Leitsatz

  1. Ist einem Ehegatten als Arbeitnehmer ein besonderer steuerfreier Betrag als Totalgeschädigter nach § 25a LStDV 1952 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden, so kann der mit ihm zusammen lebende andere Ehegatte nicht verlangen, daß bei ihm als Sowjetzonenflüchtling Ausgaben für Wiederbeschaffung von Kleidung gemäß § 25 Abs. 4 LStDV 1952 im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 39 b Abs. 1 Ziff. 4 LStR 1952 entspricht insoweit dem EStG auch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 1957 I S. 848, BStBl 1957 I S. 352).

  2. Bei zusammen lebenden Ehegatten, die beide in einem selbständigen Dienstverhältnis stehen, ist bei außergewöhnlichen Belastungen auch im Lohnsteuerverfahren zur Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung im Sinne des § 25 Abs. 5 LStDV 1952 das Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom .

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 302
BFHE 1959 S. 77 Nr. 67
CAAAB-46617

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BFH, Urteil v. 09.05.1958 - VI 309/57 U

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