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BFH Urteil v. - I 231/56 S

Leitsatz

  1. Arbeitet ein Ehegatte auf Grund eines ernsthaft geschlossenen und durchgeführten Arbeitsvertrags im Betrieb des anderen Ehegatten mit und nimmt er hierbei die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer ein, so ist das auch steuerlich zu beachten. Im allgemeinen wird aber unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe ein Arbeitsverhältnis nicht anzunehmen sein. Lediglich formal geschlossene Arbeitsverträge sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

  2. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats I 256/55 U vom , Slg. Bd. 64 S. 3, BStBl 1957 III S. 2) nicht in vollem Umfang fest.

  3. Zur sogenannten wirtschaftlichen und typischen Betrachtungsweise im Steuerrecht.

Fundstelle(n):
NAAAB-50944

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BFH, Urteil v. 03.12.1957 - I 231/56 S

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