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InfoCenter - Stand: 18.07.2018

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine besondere Form der Betriebsprüfung. Sie ist beschränkt auf die Überprüfung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten, soweit die notwendigen Ermittlungen nicht durch den Innendienst durchgeführt werden können. Da die Anrechnung und die Erstattung von Vorsteuern bereits im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren erfolgt, kann mit der Prüfung fragwürdiger Fälle nicht bis zur Berechnung / Festsetzung der Jahresumsatzsteuer oder bis zur Durchführung einer allgemeinen Betriebsprüfung gewartet werden. Deshalb führt die Finanzverwaltung unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung zeitnahe Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll grundsätzlich nur einen oder wenige Voranmeldungszeiträume umfassen und wird kurzfristig angemeldet (regelmäßig 2-4 Wochen). Die erforderliche Zustimmung des Finanzamts zu einer zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer-Voranmeldung kann vom Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung abhängig gemacht werden.

II. Kriterien für eine Umsatzsteuersonderprüfung

Als Kriterien, die die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erforderlich machen können bzw. die bei der Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu beachten sind, kommen insbesondere in Betracht:

  • Vorsteuerabzug

    • ungewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge,

    • Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit Vorsteuerabzug, § 4 UStG (in Zweifelsfällen Fertigung von Kontrollmitteilungen für das Finanzamt des leistenden Unternehmers),

    • ungeklärte Vorsteuerdifferenzen, branchen-/unternehmensatypische und/oder ungeklärte vorsteuerbelastete Leistungsbezüge,

    • Vorsteuerausschluss/-aufteilung (insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerben, bei der Anschaffung von bebauten Grundstücken und bei der Herstellung von Gebäuden),

    • Rechnungen von Scheinfirmen,

    • Vorsteuerabzug aus dem Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer (Abgrenzung zum nichtunternehmerischen Bereich /Fahrzeugeinzelbesteuerung);

  • Vorsteuerberichtigungen

    • Grundstücksveräußerungen und -entnahmen,

    • Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken und bei beweglichen Wirtschaftsgütern;

  • Neugründung von Unternehmen

    • Unternehmereigenschaft, insbesondere bei Personen, die nach Vorbereitungshandlungen keine Umsätze tätigen, und bei Vorsteuererschleichungen durch Scheinunternehmer,

    • Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Kassenbuchführung,

    • Vorsteuerüberschüsse im zeitlichen Zusammenhang mit der Neugründung,

    • Verträge zwischen nahestehenden Personen (z. B. Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung, Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage),

    • Vermietung von Freizeitgegenständen (z. B. Wohnmobile, Segelschiffe);

  • Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug

    • Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch Abgleich Steueranmeldung/Zusammenfassende Meldung, Rechnungsausstellung und Erklärungspflichten,

    • innergemeinschaftliche Erwerbe,

    • Umsätze unter Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, dem Offshore-Steuerabkommen sowie dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (§ 4 Nr. 7 UStG),

    • Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG;

  • Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs

    • Erwerbe durch Unternehmer, bei denen der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (auch Abgleich Steuererklärung für das Kalenderjahr/gemeldete Lieferungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten),

    • Erwerbe durch Unternehmer im Sinne des § 18 Abs. 4a UStG, die zwar eine USt-IdNr. beantragt, aber keine innergemeinschaftlichen Erwerbe angemeldet haben,

    • Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer (Abgrenzung zum nichtunternehmerischen Bereich /Fahrzeugeinzelbesteuerung);

  • Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 UStG

  • Versendungsumsätze nach § 3c UStG

    • Ort der Lieferung , Rechnungsausstellung,

    • Fertigung von Kontrollmitteilungen für andere EG-Mitgliedstaaten, wenn Versendungsumsätze dort steuerbar sind (Überschreiten der jeweiligen Lieferschwelle, Option oder Versendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren);

  • Leistungsort in besonderen Fällen

    • innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen,

    • Vermittlungsumsätze,

    • Lieferungen während einer Personenbeförderung nach § 3e UStG;

  • zeitgerechte Besteuerung der Umsätze

    • Zahlung des Entgelts oder eines Teilentgelts vor Ausführung der Leistung,

    • erhebliche Abweichungen bei Umsätzen und Vorsteuern zwischen Steuererklärungen für das Kalenderjahr und Voranmeldungen oder bei Abgabe berichtigter Voranmeldungen;

  • Insolvenzfälle

  • Durchführung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft

  • Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Vereine

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