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Einräumung von kostenlosen Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %
Mit dem am veröffentlichten Urteil vom - XI R 11/14 NWB QAAAF-76735 hat der BFH einerseits bekräftigt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste nicht zu den unmittelbar der Vermietung dienenden Leistungen gehöre und folglich dem Regelsteuersatz von 19 % unterläge. Das gelte selbst dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb ein Hotel mit Restaurants sowie Wellnessbereich. Für die Gäste – unabhängig davon, ob diese im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich besuchten – standen am Hotel Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Diese reichten bei voller Belegung jedoch nicht für alle Hotelgäste aus. Die mit einem Kfz angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen, eine etwaige Parkplatznutzung wurde ihnen nicht in Rechnung gestellt.
Die Klägerin erklärte ihre Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG. Die (kalkul...