Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und Frau O waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen einer GmbH. Mit Vertrag vom 20. April 1978 verpachtete die GmbH ihren gesamten Gewerbebetrieb, bestehend aus einem Fabrikationsbetrieb und drei Einzelhandelsgeschäften, an eine durch Vertrag vom 20. März 1978 neu gegründete GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin dieser KG war die GmbH, Kommanditisten die Klägerin (Einlage 60 000 DM) und Herr O (Einlage 30 000 DM). In dem Pachtvertrag heißt es u. a.: "Die Pächterin übernimmt mit Wirkung vom 20. April 1978 sämtliche Geschäftsräume sowie das darin befindliche Inventar und die gesamten Warenbestände laut Kaufvertrag und Abtretung des Kaufpreises an die Lieferanten. Das Eigentum und die Anwartschaftsrechte der übertragenen Gegenstände geht auf die Pächterin über. Die Pächterin wird nach Verkauf der übertragenen Waren der Verpächterin die Erlöse zur Ablösung der Eigentumsrechte für die Vorlieferanten nach eigener Wahl selbst verwenden . . . Der Pachtzins wird durch eine Gewinnbeteiligung in Höhe von . . . ausgeglichen . . .". Unter dem Datum vom 21. April 1978 schlossen die GmbH und die KG - ebenso wie bei Abschluß des Pachtvertrags jeweils vertreten durch die Klägerin - folgenden "Kaufvertrag": ". . . Die KG erwirbt von der GmbH die in der Anlage aufgeführte Ware. Es ist der KG bekannt, daß diese Waren unter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten bzw. der Banken stehen. Der GmbH steht ein Kaufpreis für die Ware nicht zu, da die KG zur Ablösung des Eigentumsvorbehalts die Zahlungen an die Eigentümer zu leisten hat. Die KG wird sich daher mit den Lieferanten in Verbindung setzen und mit diesen entsprechende Zahlungsvereinbarungen direkt treffen oder, falls von den Lieferanten bzw. Banken gewünscht, die Ware zurückgeben".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 2 BFH/NV 1987 S. 2 Nr. -1 PAAAB-40146
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