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FG Köln Urteil v. - 14 K 3630/97 EFG 2000 S. 404

Gesetze: AO 1977 § 34, AO 1977 § 69, AO 1977 § 191 Abs 1

Körperschaften:

GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

Leitsatz

1) Der Geschäftsführer einer GmbH verhält sich pflichtwidrig, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande sieht, eine entstandene, wenngleich erst später fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Insbesondere kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, daß er aufgrund von Abtretungen keine Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung hat. Der Geschäftsführer haftet dann insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre.

2) Der Grundsatz der anteiligen Tilgung kommt im Falle der Option zur Umsatzsteuer nicht zur Anwendung.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 496 Nr. 9
EFG 2000 S. 404
PAAAB-08926

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FG Köln, Urteil v. 18.01.2000 - 14 K 3630/97

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