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FG München Urteil v. - 14 K 4926/06

Gesetze: AO § 69, AO § 34

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerrückstände der GmbH

Leitsatz

1. Zahlungsschwierigkeiten oder die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person ändern nach ständiger Rechtsprechung des BFH weder etwas an den steuerlichen Pflichten ihres gesetzlichen Vertreters, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus.

2. Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge und Nebenleistungen vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (, BStBl II 1984, 776 m. w. N.). Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme).

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-24326

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 29.01.2009 - 14 K 4926/06

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