Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -- zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute -- erhoben gegen eine Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisions beklagten (Finanzamt -- FA --) Klage, die das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 791 veröffentlichtes Urteil wegen Versäumnis der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat. Zur Begründung führte das FG unter anderem aus: Nach den in der Steuerakte enthaltenen Absendevermerken habe das FA die Einspruchsentscheidung am 30. Juni 1994 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gelte sie am 3. Juli 1994 als zugegangen; daß dieser Tag ein Sonntag sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unerheblich. Der Zugangsvermutung stehe auch nicht entgegen, daß der (im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetretene) Bevollmächtigte der Kläger geltend gemacht habe, die sein Büro betreffende Post werde samstags nicht ausgeliefert, sondern erst am jeweils folgenden Montag; insoweit handele es sich um eine private Vereinbarung zwischen diesem Bevollmächtigten und der Post. Im übrigen folge das FG der Auffassung des FA, die Einspruchsentscheidung sei dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger bereits am Tage nach der Absendung (d. h. am 1. Juli 1994) zugegangen; letztlich könne dies aber offen bleiben, da die Kläger den Zugang ohnehin nur unsubstantiiert mit Hinweisen auf allgemeine Statistiken zu Postlaufzeiten und -- ohne den Bezug zum Streitfall deutlich zu machen -- auf einen Poststreik bestritten hätten. Die Klagefrist sei damit am 3. August 1994 abgelaufen und die erst am 4. August beim FG eingegangene Klage verspätet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 828 BFH/NV 1997 S. 828 Nr. -1 HAAAB-39078
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