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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 33/00

Gesetze: FGO § 142, FGO § 54 Abs. 2, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56, AO § 122 Abs. 2, AO § 108 Abs. 3, ZPO § 114 Satz 1, ZPO § 222 Abs. 2

Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nur durch substantiierten Tatsachenvortrag widerlegbar

Leitsatz

1. Der Zeitpunkt der Zugangsfiktion gemäß § 122 Abs. 2 AO verzögert sich nicht dadurch, dass der 3. Tag der Frist auf einen Sonntag fällt. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich die Möglichkeit einer Kenntnisnahme bestanden hat, insbesondere auch dann, wenn vereinbarungsgemäß am Sonnabend vorliegende Post für ein Rechtsanwaltsbüro erst am folgenden Montag ausgeliefert wird.

Ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter handelt schuldhaft i.S.d. § 56 FGO, wenn ihm zwar auffällt, dass nach dem Eingangsstempel seiner Kanzlei eine Einspruchsentscheidung später als 3 Tage nach dem vom Finanzamt vermerkten Termin der Aufgabe zur Post eingegangen ist, er die aufgrund des Eingangsstempels vermerkte Klagefrist aber nicht korrigiert.

Fundstelle(n):
AAAAB-07865

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 25.01.2001 - II 33/00

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