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Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG
Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG steht den aufgrund letztwilliger Verfügung Erwerbenden bei fehlender anderweitiger Anordnung des Erblassers nach Erbteilen oder zu gleichen Teilen zu. Dies gilt nach Ansicht des , 3 K 5582/02 Erb, auch, wenn einzelne Erwerber nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens – hier DBA-Schweiz – im Inland nicht persönlich erbschaftsteuerpflichtig sind.