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Notarrecht | Schadensersatz bei notarieller Amtspflichtverletzung
Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist, hat er die Beteiligten darüber zu belehren; denn die rechtliche Undurchführbarkeit eines Geschäfts berührt dessen „rechtliche Tragweite” (§ 17 BeurkG). Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit dabei regelmäßig aus ().