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Zwangsverwalter | Vergütung bei erfolglos gebliebenem Mieteneinzug
Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Missverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV v. (BGBl 2003 I S. 2804) geregelten Grundsätzen auf 20 v. H. der Einzugsvergütung zu bemessen ( IXa ZB 44/03).