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Steuerstrafrecht | kein Verwertungsverbot bei Vorlage unechter Urkunden
Mit Beschl. v. - 5 StR 253/03 (NStZ 2004 S. 582) hat der BGH entschieden, dass ein Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO nicht besteht, wenn ein Täter zum Nachweis seiner falschen Angaben dem FA unechte Urkunden i. S. des § 267 StGB vorlegt. Denn bei vorsätzlich falschen Angaben erfüllt der Stpfl. seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 1, § 150 Abs. 2 AO nicht.