BauNVO § 17

Zweiter Abschnitt: Maß der baulichen Nutzung

§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung [1]

1Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:


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1
2
3
4
Baugebiet
Grundflächenzahl
(GRZ)
Geschossflächenzahl
(GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
in
Kleinsiedlungsgebieten (WS)
0,2
0,4
in
reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,4
1,2
in
besonderen Wohngebieten (WB)
0,6
1,6
in
Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
0,6
1,2
in
urbanen Gebieten (MU)
0,8
3,0
in
Kerngebieten (MK)
1,0
3,0
in
Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,8
2,4
10,0
in
Wochenendhausgebieten
0,2
0,2

1In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. .