Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
§ 15 Formvorschriften; elektronische Kommunikation
(1) 1Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. 2Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. 3Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. 4Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. 5Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
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XAAAJ-86701