TEHG § 35

Abschnitt 7: Übergangsregelungen [1]

§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber [2]

(1) 1Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-04517

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 6 zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .