BFH Beschluss v. - VI B 75/04

AN-Anteile zur Sozialversicherung als Arbeitslohn

Gesetze: EStG § 19; LStDV § 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Rechtsfrage, ob die sog. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Arbeitslohn zählen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie das Finanzgericht (FG) entschieden hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind, wie das FG zutreffend entschieden hat, Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (s. , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 1473, Nichtzulassungsbeschwerde durch als unbegründet zurückgewiesen). Das FG hat sich dabei zu Recht auf das B4RA 57/98 R (BSGE 86, 262) und die darin zitierten (BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664), vom VI R 41/88 (BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443) und vom VI R 4/87 (BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194) berufen.

Auswirkungen auf die Höhe der zumutbaren Belastung rechtfertigen eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht. Denn sie ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches gilt für die anderen zur Begründung angeführten Folgewirkungen. Daraus, dass der Prozessbevollmächtigte wegen der gleichen Rechtsfrage vor verschiedenen Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten Klagen erhoben hat, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist nicht zu erwarten, dass es dort zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen wird.

Eine Divergenz gegenüber anderen BFH-Entscheidungen liegt nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerdebegründung gebildeten Rechtssätzen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Der Arbeitslohn fließt —wovon das FG zutreffend ausgegangen ist— dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abführt. Zwar trifft es zu, dass die Verpflichtung zur Zahlung (auch) der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung den Arbeitgeber trifft (§ 28e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28d Satz 1 des Vierten Buches SozialgesetzbuchSGB IV—); die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass damit die sozialgesetzlich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers erfüllt wird, den Beitrag zu tragen (vgl. FG Münster in EFG 2003, 1473; s.a. , BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Darin unterscheidet sich der vorliegend entschiedene Fall von den in der Beschwerdebegründung genannten Rechtsfragen.

Fundstelle(n):
VAAAB-35855