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BFH Urteil v. - VI R 110/71 BStBl 1974 II S. 664

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG § 38 Abs. 3EStG § 41 Abs. 1EStG § 42a Abs. 2LStDV § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Satz 6LStDV § 35b Abs. 2LStDV § 46 Abs. 1RVO § 381RVO § 395 Abs. 3RVO § 1303RVO § 1385 Abs. 4RVO § 1397 Abs. 3StAnpG § 7 Abs. 1

Leitsatz

1. Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichtet, sind auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Beitragsanteile wegen der Regelung in § 1397 Abs. 3 RVO nicht mehr vom Arbeitslohn abziehen kann.

2. Hat das FA im Lohnsteuerhaftungsverfahren die Pauschalbesteuerung unter Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber zugelassen, dann ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn weitere Untersuchungen über die Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner der nachzufordernden Lohnsteuer unterblieben sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 664
BFHE S. 463 Nr. 112,
BAAAB-00066

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BFH, Urteil v. 05.04.1974 - VI R 110/71

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