Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen [1]
(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom bis zum in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch.
(2) Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 79 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1306) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.