Kapitel 8: Mitwirkungspflichten
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit [1] [2]
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
2§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. 3Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. 6Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. 2Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.
(3) 1Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. 2Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. 3In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
59 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 11 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird § 56 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Absatz
1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
1. eine
eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer
a) unverzüglich anzuzeigen und
b)
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer vorzulegen;
2. eine stationäre
Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen und deren Beginn
und Ende nachzuweisen.“
b) Nach Absatz 1 werden die
folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Pflicht
zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 2 und Satz 4 entfällt, wenn 1. die in § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295
Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu
übermitteln sind, 2. die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften
Buches genannten Daten zur stationären Behandlung elektronisch an die
Krankenkasse zu übermitteln sind oder 3. die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach §
201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu
übermitteln sind.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch für
Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Absatz 1 Satz
2 Nummer 4 oder Teilnehmende einer Maßnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches oder Teilnehmende an einer Maßnahme
nach § 16f oder § 16k, auch sofern diese keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts erhalten.“
c) Die bisherigen Absätze 2
und 3 werden die Absätze 4 und 5.