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Anlageberatung bei Stiftungsvermögen
Die stiftungsrechtliche Verpflichtung, den Vermögensstock zu erhalten, hat nach dem Beschl. des OLG Dresden v. - 8 U 2225/03 nicht zur Folge, dass eine bei der Anlage des Stiftungsvermögens beratende Bank der Stiftung von einer Anlage in Aktien- oder Rentenfonds abraten müsste. Die Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorschriften obliegt allein der Stiftung selbst. Weiter hat das OLG festgestellt, dass eine gemeinnützige Stiftung ihr Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen hat. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht mit dem stiftungsrechtlichen Vermögenserhaltungsgebot begründet werden.