DVTVG § 7

Zweiter Abschnitt: Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit

§ 7 [1]

1Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens mit dem Tarifausschuss. 2Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Tarifausschuss den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit. 3Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.

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OAAAB-27124

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. der VO v. 31.10.2006 (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8.11.2006.