DVTVG § 11

Zweiter Abschnitt: Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit

§ 11 [1]

1Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder Ablehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekannt gemacht zu werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbindlicherklärung bekannt gemacht worden ist.

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OAAAB-27124

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. 31.10.2006 (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8.11.2006.