DVTVG § 16

Vierter Abschnitt: Tarifregister

§ 16 [1]

1Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. 3Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.

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OAAAB-27124

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. der VO v. 11.3.2014 (BGBl I S. 263) mit Wirkung v. 1.4.2014.